4.2. 4.2.1. Die Vorinstanz führte zum Einkommen der Beklagten aus, sie sei bis am 31. Januar 2025 bei F._____ angestellt gewesen und habe einen monatlichen Nettolohn von Fr. 4'450.00 (exkl. Kinderzulage, inkl. Anteil 13. Monatslohn) bezogen. Diese Arbeitsstelle habe sie unbestrittenermassen aus eigenem Antrieb gekündigt. Die geltend gemachten Mobbingvorwürfe und die damit einhergehende behauptete Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses seien nicht belegt. Die Beklagte habe ohne nähere Begründung ausführen lassen, sie werde zukünftig wohl nur noch Fr. 4'000.00 bzw. Fr. 4'200.00 verdienen können.