Dies erscheint nicht sinnvoll. Hingegen ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Beklagten nicht anstelle von drei Wochen (gemäss dem angefochtenen Entscheid) vier Wochen Ferien mit C._____ gewährt werden können. Der angefochtene Entscheid ist entsprechend anzupassen. 4. 4.1. Bezüglich der Kinderunterhaltsberechnung rügt die Beklagte das Einkommen, von welchem die Vorinstanz bei ihr ausging, sowie einzelne Positionen der Berechnung ihres Existenzminimums. Auch der Kläger rügt mit der Berufungsantwort einzelne Positionen der vorinstanzlichen Berechnung des Existenzminimums der Beklagten.