3.5. Betreffend den Antrag der Beklagten auf ein Ferienrecht von fünf Wochen pro Jahr bringt der Kläger vor, es sei mit Verweis auf Art. 329a Abs. 1 OR davon auszugehen, dass die Arbeitgeberin der Beklagten ihr nur vier Wochen Ferien pro Jahr gewähre (Berufungsantwort N. 7). Dies wird von der Beklagten nicht bestritten. Würde der Beklagten für mehr Wochen ein Ferienrecht mit ihrer Tochter eingeräumt, als sie selber Ferien von ihrer Arbeitstätigkeit hat, liesse sich dies für die nicht von den Ferien der Beklagten abgedeckten Zeit nur mit einer Fremdbetreuung umsetzen. Dies erscheint nicht sinnvoll.