Zwar nicht in ihren Rechtsbegehren, aber in der Begründung zur Berufung stellt die Beklagte den Eventualantrag, ihr sei in diesem Fall ein Besuchsrecht an jeweils drei Wochenenden in Folge, unterbrochen von einem Wochenende beim Kläger, zuzugestehen und sie sei zu berechtigen, C._____ unter der Woche an zwei Nachmittagen / Abenden zu betreuen (Berufung S. 5, unten). Indes erscheint es aus den bereits genannten Gründen auch nicht sinnvoll, die Betreuung an den Wochenenden an drei von vier Wochenenden der Beklagten zu überlassen; C._____ sollte die Gelegenheit haben, mit beiden Elternteilen im gleichen Ausmass ihre Wochenenden zu verbringen.