Die Beklagte begründet ihren Antrag auf ein Besuchsrecht an jedem Wochenende im Wesentlichen damit, dass dies der bisher gelebten Regelung der Parteien entsprochen habe (Berufung S. 5). Dies wird insofern vom Kläger bestritten, als er vorbringt, auch er habe sich an den Wochenenden um die Tochter gekümmert (Berufungsantwort Rz. 4). Wie dem in der Vergangenheit auch gewesen sein mag: Es ist kein stichhaltiger Grund dafür ersichtlich, es dem Kläger zu verwehren, mit der Tochter ebenfalls Zeit am Wochenende zu verbringen.