Es sollte daher grundsätzlich kein Elternteil von der Betreuung des Kindes an den Wochenenden kategorisch ausgeschlossen werden. Vorbehaltlich besonderer Umstände sind die Betreuungsanteile folglich so festzulegen, dass grundsätzlich beide Eltern in vergleichbarem Ausmass Wochenendtage mit dem Kind verbringen können (Urteil des Bundesgerichts 5A_888/2016 vom 20. April 2018 E. 4.1).