3. 3.1. In Bezug auf die Regelung der wöchentlichen Betreuung gestand die Vorinstanz der Beklagten ein Besuchsrecht jeden Mittwoch von Schulschluss bis Donnerstagmorgen (Schulbeginn) sowie jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 20.00 Uhr, zu. Die Beklagte beantragt mit der Berufung ein Besuchsrecht am Mittwochabend (ohne Übernachtung) sowie an jedem Wochenende. Zudem ordnete die Vorinstanz ein Ferienrecht der Beklagten von drei Wochen pro Jahr an; die Beklagte beantragt mit der Berufung ein Ferienrecht von fünf Wochen.