2. Der vorinstanzliche Entscheid wurde insbesondere insoweit nicht angefochten, als die Obhut über die Tochter, C._____, geboren am tt.mm. 2020, dem Kläger zugeteilt wurde, und sich die Parteien gegenseitig keine persönlichen Unterhaltsbeiträge schulden. Strittig sind im Wesentlichen der Umfang und die zeitliche Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs zwischen der Beklagten und C._____ (auch bezüglich Ferienrecht) sowie die Höhe der von der Beklagten zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge.