2.4. Mit Eingabe vom 16. März 2025 nahm der Kläger zur Eingabe der D._____ Stellung und ergänzte seine Rechtsbegehren um das Eventualbegehren, dass das Verfahren (soweit auf die Berufung eingetreten und diese nicht abgewiesen werde) an die Vorinstanz zur Kindesschutzabklärung und Neubeurteilung zurückzuweisen sei. 2.5. Mit Eingabe vom 8. April 2025 nahm die Beklagte zur Eingabe der D._____ Stellung. Das Obergericht zieht in Erwägung: