3. Es sei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei die unterzeichnende Rechtsanwältin als deren unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzl. MwSt.) zu Lasten des Berufungsbeklagten." 2.2. Mit Berufungsantwort vom 6. März 2025 beantragte der Kläger: -6- " 1. Die Rechtsbegehren der Berufung der Berufungsklägerin vom 27. Februar 2025 seien vollumfänglich abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden kann.