5. 5.1. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller an den Barunterhalt von C._____ monatlich vorschüssig Fr. 865.00 (zuzüglich allfällig bezogener gesetzlicher oder vertraglicher Familien- oder Ausbildungszulagen) zu bezahlen. 6. Es wird festgestellt, dass sich die Parteien keine Beiträge an den persönlichen Unterhalt schulden. 7. Bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Einkommen ausgegangen: - Gesuchsteller: monatl. SUVA IV-Rente: Fr. 3'064.00