3. Die Gesuchsgegnerin wird berechtigt und verpflichtet erklärt, die Tochter C._____ jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18:00 Uhr bis Sonntagabend, 20:00 Uhr sowie jeden Mittwoch von Schulschluss bis Donnerstagmorgen (Schulbeginn) zu sich auf Besuch zu nehmen und drei Wochen Ferien pro Jahr mit ihr zu verbringen. Ein weitergehendes Besuchs- und Ferienrecht wird in Absprache mit dem Beistand der Parteivereinbarung unterstellt. 4. Es wird eine Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB unter anderem zur Überwachung des Besuchsrechts angeordnet.