[…]" 1.2. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2024 beantragte der Kläger vorsorgliche Massnahmen. 1.3. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2024 stellte auch die Beklagte ein Gesuch um vorsorgliche (superprovisorische) Massnahmen. 1.4. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 wies der Gerichtspräsident die Anträge beider Parteien um vorsorgliche Massnahmen ab. -3- 1.5. Anlässlich der Verhandlung vom 13. Januar 2025 nahm die Beklagte zum Eheschutzgesuch Stellung, die Parteien replizierten und duplizierten, sie wurden befragt und nahmen abschliessend zum Beweisergebnis Stellung. Die Beklagte beantragte unter anderem: