Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2025.47 / ft (SF.2024.102) Art. 49 Entscheid vom 27. August 2025 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Hess Kläger A._____, […] unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Ralph Schiltknecht, […] Beklagte B._____, […] unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Fabienne Brunner, […] Gegenstand Eheschutz -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Eheschutzgesuch vom 8. Oktober 2024 beantragte der Kläger beim Be- zirksgericht Q._____, Gerichtspräsidium, unter anderem: " 1. Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen. 2. Die eheliche Wohnung am […], R._____, sei für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsteller samt Hausrat und Mobiliar zur alleinigen Benutzung zuzuweisen. 3. Die gemeinsame Tochter C._____, geb. tt.mm. 2020, sei für die Dauer des Getrenntlebens unter die elterliche Obhut des Gesuchstellers zu stellen. 4. Der Gesuchsgegnerin sei ein gerichtsübliches Besuchsrecht einzuräu- men. 5. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller an den Unterhalt der Tochter C._____ Unterhaltsbeiträge von monatlich mindestens CHF 899.00 (davon CHF 92.00 Betreuungsunterhalt) zu bezahlen. Die Zahlung der Unterhaltsbeiträge durch die Gesuchsgegnerin sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme vorläufig sofort anzuordnen. 6. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, die Hälfte der ausserordentli- chen Kosten der Tochter C._____ zu übernehmen. 7. Es sei festzustellen, dass sich die Parteien keinen persönlichen Unter- halt schulden. […]" 1.2. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2024 beantragte der Kläger vorsorgliche Massnahmen. 1.3. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2024 stellte auch die Beklagte ein Gesuch um vorsorgliche (superprovisorische) Massnahmen. 1.4. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 wies der Gerichtspräsident die An- träge beider Parteien um vorsorgliche Massnahmen ab. -3- 1.5. Anlässlich der Verhandlung vom 13. Januar 2025 nahm die Beklagte zum Eheschutzgesuch Stellung, die Parteien replizierten und duplizierten, sie wurden befragt und nahmen abschliessend zum Beweisergebnis Stellung. Die Beklagte beantragte unter anderem: " 1. Es sei festzustellen, dass die Parteien seit dem 1. Juli 2024 getrennt leben. 2. Es sei die alternierende Obhut über Tochter C._____, geb. tt.mm.2020, für die Dauer des Getrenntlebens anzuordnen. 3. C._____ sei unter Berücksichtigung der konkreten Arbeitszeiten der Gesuchsgegnerin wie folgt von den Eltern zu betreuen - Jeweils am Vormittag vom Kindsvater und am Nachmittag von der Kindermutter - Alternierend jedes Wochenende von Freitagabend bis Sonntag- abend - Während der Hälfte der Schulferien von jedem Elternteil Eine Abänderung der vorgenannten Betreuungsregelung bei anderen Arbeitszeiten der Gesuchsgegnerin soll vorbehalten bleiben für den Fall, dass sich die Parteien nicht einigen können. 4. Es sei die Gesuchgegnerin zu verpflichten, die Krankenkassenprämien von C._____ zu bezahlen. Im Übrigen seien die Parteien zu verpflichten, sich je zur Hälfte an den für C._____ anfallenden Kosten zu beteiligen. 5. Es sei festzustellen, dass die Parteien einander keinen ehelichen Un- terhalt schulden. […]" Der Kläger hielt an seinen mit Eheschutzgesuch gestellten Anträgen fest. 1.6. Mit Entscheid vom 13. Januar 2025 erkannte der Präsident des Bezirksge- richts Q._____: " 1. Es wird festgestellt, dass die Parteien zur Aufhebung des gemeinsa- men Haushaltes berechtigt sind und seit dem 1. Juli 2024 getrennt le- ben. -4- 2. Die Tochter C._____, geboren am tt.mm. 2020, wird für die Dauer der Trennung unter die Obhut des Gesuchstellers gestellt. 3. Die Gesuchsgegnerin wird berechtigt und verpflichtet erklärt, die Toch- ter C._____ jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18:00 Uhr bis Sonntagabend, 20:00 Uhr sowie jeden Mittwoch von Schulschluss bis Donnerstagmorgen (Schulbeginn) zu sich auf Besuch zu nehmen und drei Wochen Ferien pro Jahr mit ihr zu verbringen. Ein weitergehendes Besuchs- und Ferienrecht wird in Absprache mit dem Beistand der Parteivereinbarung unterstellt. 4. Es wird eine Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB unter anderem zur Überwachung des Besuchsrechts ange- ordnet. 5. 5.1. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller an den Bar- unterhalt von C._____ monatlich vorschüssig Fr. 865.00 (zuzüglich all- fällig bezogener gesetzlicher oder vertraglicher Familien- oder Ausbil- dungszulagen) zu bezahlen. 6. Es wird festgestellt, dass sich die Parteien keine Beiträge an den per- sönlichen Unterhalt schulden. 7. Bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Ein- kommen ausgegangen: - Gesuchsteller: monatl. SUVA IV-Rente: Fr. 3'064.00 - Gesuchsgegnerin: monatl. Nettoeinkommen: Fr. 4'550.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen) - C._____: monatl. Nettoeinkommen: Fr. 215.00 8. Weitergehende oder anderslautende Anträge der Parteien werden ab- gewiesen. […]" 2. 2.1. Gegen diesen ihr am 18. Februar 2025 in begründeter Ausfertigung zuge- stellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 27. Februar 2025 fristgerecht Berufung mit den Anträgen: -5- " 1. Der Entscheid vom 13. Januar 2025 sei in den Ziffern 3, 5.1. und 7. aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: 3. Die Gesuchgegnerin wird berechtigt und verpflichtet erklärt, Tochter C._____ jedes Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend sowie unter der Woche am Mittwochabend zu sich auf Besuch zu nehmen und fünf Wochen Ferien pro Jahr mit ihr zu verbringen. 5.1. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller an den Unterhalt von C._____ monatlich vorschüssig folgende Un- terhaltszahlungen (zuzüglich allfällig bezogener gesetzlicher und vertraglicher Familien- und Ausbildungszulagen) zu leis- ten: Für 13. – 31.01.2025 CHF 475.00 (anteilsmässig pro Januar) Ab Februar 2025 CHF 535.00 7. Bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgen- den Einkommen ausgegangen: Gesuchsteller (monatliche SUVA IV-Rente) CHF 3'064.00 Gesuchgegnerin (monatliches Nettoeinkommen) - Januar 2025: CHF 4'550.00 - Ab Februar 2025 CHF 3'636.00 C._____ (Kinderzulagen) CHF 215.00 2. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung in den Ziffern 3, 5.1 und 7. im Sinne der obgenannten Rechtsbegehren an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Es sei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen und es sei die unterzeichnende Rechtsanwältin als deren un- entgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzl. MwSt.) zu Las- ten des Berufungsbeklagten." 2.2. Mit Berufungsantwort vom 6. März 2025 beantragte der Kläger: -6- " 1. Die Rechtsbegehren der Berufung der Berufungsklägerin vom 27. Feb- ruar 2025 seien vollumfänglich abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden kann. 2. Dem Berufungsbeklagten sei im Berufungsverfahren die ungeteilte un- entgeltliche Rechtspflege gem. Art. 117 ZPO zu bewilligen und der un- terzeichnende Rechtsanwalt sei als sein Rechtsvertreter einzusetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsklä- gerin." 2.3. Am 24. März 2025 erstattete die D._____ AG (D._____) eine schriftliche Meldung zu C._____ an das Familiengericht Kulm. Dieses leitete die Eingabe am 27. März 2025 an das Obergericht weiter. 2.4. Mit Eingabe vom 16. März 2025 nahm der Kläger zur Eingabe der D._____ Stellung und ergänzte seine Rechtsbegehren um das Eventualbegehren, dass das Verfahren (soweit auf die Berufung eingetreten und diese nicht abgewiesen werde) an die Vorinstanz zur Kindesschutzabklärung und Neu- beurteilung zurückzuweisen sei. 2.5. Mit Eingabe vom 8. April 2025 nahm die Beklagte zur Eingabe der D._____ Stellung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung ge- geben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), mit welcher beim Obergericht (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung (inkl. rechtsfehlerhafter Ermes- sensausübung) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden können (Art. 310 ZPO). In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu setzen (BGE 147 III 179 E. 4.2.1). Das Obergericht beschränkt sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der (innert Frist) in der Berufung und der Antwort auf diese gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen (BGE 142 III 417 E. 2.2.4), wobei die Einschränkung, dass im Berufungsverfahren das Vorbringen neuer Tatsa- chen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich ist (BGE 138 III 625 E. 2.2), bei den der Erforschungs- und der Offizialmaxime -7- unterliegenden Kinderbelangen (Art. 296 ZPO) nicht gilt (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Im summarischen Eheschutzverfahren gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (Urteil des Bundesge- richts 5A_297/2016 vom 2. Mai 2017 E. 2.2), was mehr als Behaupten be- deutet (BGE 120 II 398). 2. Der vorinstanzliche Entscheid wurde insbesondere insoweit nicht ange- fochten, als die Obhut über die Tochter, C._____, geboren am tt.mm. 2020, dem Kläger zugeteilt wurde, und sich die Parteien gegenseitig keine per- sönlichen Unterhaltsbeiträge schulden. Strittig sind im Wesentlichen der Umfang und die zeitliche Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs zwi- schen der Beklagten und C._____ (auch bezüglich Ferienrecht) sowie die Höhe der von der Beklagten zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge. 3. 3.1. In Bezug auf die Regelung der wöchentlichen Betreuung gestand die Vorinstanz der Beklagten ein Besuchsrecht jeden Mittwoch von Schul- schluss bis Donnerstagmorgen (Schulbeginn) sowie jedes zweite Wochen- ende von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 20.00 Uhr, zu. Die Beklagte beantragt mit der Berufung ein Besuchsrecht am Mittwochabend (ohne Übernachtung) sowie an jedem Wochenende. Zudem ordnete die Vorinstanz ein Ferienrecht der Beklagten von drei Wo- chen pro Jahr an; die Beklagte beantragt mit der Berufung ein Ferienrecht von fünf Wochen. 3.2. Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegen- seitiges Pflichtrecht, das in erster Linie dem Interesse des Kindes dient (BGE 122 III 404 E. 3a). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl (BGE 131 III 209 E. 5). Entspre- chend hat sich das Gericht in erster Linie an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren; die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig mass- gebenden Kindeswohl zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1 mit Hinwei- sen; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 5A_377/2021 vom 21. Feb- ruar 2022 E. 5.1). Die Regelung und Ausgestaltung des persönlichen Ver- kehrs zwischen Eltern und Kindern beurteilt sich im Einzelfall nach gericht- lichem Ermessen (Art. 4 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_783/2023 vom 2. Juli 2024 E. 3.1). -8- 3.3. Weshalb die Beklagte im Vergleich zum angefochtenen Entscheid gemäss ihren Berufungsanträgen keine Übernachtung von C._____ von Mittwoch auf Donnerstag wünscht, sondern ein Besuchsrecht unter der Woche bloss am Mittwochabend, erläutert sie in der Berufung nicht. In ihren Erwägungen zu ihrem Erwerbseinkommen (Berufung S. 6) führt sie jedoch aus, dass sie am Morgen jeweils um 6.30 Uhr zu arbeiten beginne. Damit könnte sie die Betreuung von C._____ bis zum Kindergarten- oder Schulbeginn nicht selber gewährleisten. Es erscheint daher sinnvoll, dass C._____ bereits am Mittwochabend um 20.00 Uhr wieder zum Kläger zurückkehrt. Der angefochtene Entscheid ist entsprechend anzupassen. 3.4. Die Wochenenden haben im familiären Zusammenleben eine zentrale Be- deutung, da bei schulpflichtigen Kindern (abgesehen von den Ferien) nur an ihnen Zeit mit dem Kind besteht, um ausgedehntere Freizeitaktivitäten zu unternehmen und Kontakte zum weiteren familiären Umfeld zu pflegen (vgl. in diesem Sinne auch die Berufungsantwort Rz. 4). Es sollte daher grundsätzlich kein Elternteil von der Betreuung des Kindes an den Wochen- enden kategorisch ausgeschlossen werden. Vorbehaltlich besonderer Um- stände sind die Betreuungsanteile folglich so festzulegen, dass grundsätz- lich beide Eltern in vergleichbarem Ausmass Wochenendtage mit dem Kind verbringen können (Urteil des Bundesgerichts 5A_888/2016 vom 20. April 2018 E. 4.1). Die Beklagte begründet ihren Antrag auf ein Besuchsrecht an jedem Wo- chenende im Wesentlichen damit, dass dies der bisher gelebten Regelung der Parteien entsprochen habe (Berufung S. 5). Dies wird insofern vom Kläger bestritten, als er vorbringt, auch er habe sich an den Wochenenden um die Tochter gekümmert (Berufungsantwort Rz. 4). Wie dem in der Ver- gangenheit auch gewesen sein mag: Es ist kein stichhaltiger Grund dafür ersichtlich, es dem Kläger zu verwehren, mit der Tochter ebenfalls Zeit am Wochenende zu verbringen. Zwar nicht in ihren Rechtsbegehren, aber in der Begründung zur Berufung stellt die Beklagte den Eventualantrag, ihr sei in diesem Fall ein Besuchs- recht an jeweils drei Wochenenden in Folge, unterbrochen von einem Wo- chenende beim Kläger, zuzugestehen und sie sei zu berechtigen, C._____ unter der Woche an zwei Nachmittagen / Abenden zu betreuen (Berufung S. 5, unten). Indes erscheint es aus den bereits genannten Gründen auch nicht sinnvoll, die Betreuung an den Wochenenden an drei von vier Wo- chenenden der Beklagten zu überlassen; C._____ sollte die Gelegenheit haben, mit beiden Elternteilen im gleichen Ausmass ihre Wochenenden zu verbringen. In Bezug auf den Eventualantrag auf ein Besuchsrecht an zwei Nachmittagen / Abenden unter der Woche ist die Distanz zwischen den Wohnorten der Parteien zu beachten. Die Fahrzeit zwischen den beiden -9- Wohnorten beträgt rund eine halbe Stunde (vgl. google maps), weshalb ein Besuch unter der Woche ohne Übernachtung eine Gesamtfahrzeit von rund einer Stunde bedingt. Mit dem Besuchsrecht am Mittwoch ist der allwö- chentliche Kontakt von C._____ zur Beklagten gewährleistet. Es ist C._____ indes nicht zuzumuten, an zwei Tagen pro Woche die entsprechende Hin- und Rückfahrt auf sich zu nehmen. 3.5. Betreffend den Antrag der Beklagten auf ein Ferienrecht von fünf Wochen pro Jahr bringt der Kläger vor, es sei mit Verweis auf Art. 329a Abs. 1 OR davon auszugehen, dass die Arbeitgeberin der Beklagten ihr nur vier Wo- chen Ferien pro Jahr gewähre (Berufungsantwort N. 7). Dies wird von der Beklagten nicht bestritten. Würde der Beklagten für mehr Wochen ein Fe- rienrecht mit ihrer Tochter eingeräumt, als sie selber Ferien von ihrer Ar- beitstätigkeit hat, liesse sich dies für die nicht von den Ferien der Beklagten abgedeckten Zeit nur mit einer Fremdbetreuung umsetzen. Dies erscheint nicht sinnvoll. Hingegen ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Beklagten nicht anstelle von drei Wochen (gemäss dem angefochtenen Entscheid) vier Wochen Ferien mit C._____ gewährt werden können. Der angefochtene Entscheid ist entsprechend anzupassen. 4. 4.1. Bezüglich der Kinderunterhaltsberechnung rügt die Beklagte das Einkom- men, von welchem die Vorinstanz bei ihr ausging, sowie einzelne Positio- nen der Berechnung ihres Existenzminimums. Auch der Kläger rügt mit der Berufungsantwort einzelne Positionen der vorinstanzlichen Berechnung des Existenzminimums der Beklagten. 4.2. 4.2.1. Die Vorinstanz führte zum Einkommen der Beklagten aus, sie sei bis am 31. Januar 2025 bei F._____ angestellt gewesen und habe einen monatlichen Nettolohn von Fr. 4'450.00 (exkl. Kinderzulage, inkl. Anteil 13. Monatslohn) bezogen. Diese Arbeitsstelle habe sie unbestrittenermas- sen aus eigenem Antrieb gekündigt. Die geltend gemachten Mobbingvor- würfe und die damit einhergehende behauptete Unzumutbarkeit der Fort- setzung des Arbeitsverhältnisses seien nicht belegt. Die Beklagte habe ohne nähere Begründung ausführen lassen, sie werde zukünftig wohl nur noch Fr. 4'000.00 bzw. Fr. 4'200.00 verdienen können. Da aktuell keine Anhaltspunkte für diese behauptete Lohneinbusse bestünden, sei ihr ein Einkommen von (gerundet) Fr. 4'450.00 anzurechnen (angefochtener Ent- scheid E. 4.4.2.1.2.). Sowohl die Angaben der Vorinstanz als auch der Beklagten selber zum Einkommen bei der früheren Anstellung sind jedoch insofern widersprüch- - 10 - lich, als sie teilweise den Betrag von 4'450.00 (angefochtener Entscheid E. 3.2.2, 4.4.2.1.2, 4.4.2.3.1 oben; Berufung S. 6 und 7) und teilweise den Betrag von Fr. 4'550.00 (angefochtener Entscheid E. 4.4.2.3.1 unten; Dis- positiv-Ziffer 7; Stellungnahme an der Verhandlung, S. 7, act. 73; Beru- fungsantrag Ziff. 1./7.) nennen. Mit Blick auf die Lohnabrechnungen (an der Verhandlung von der Beklagten eingereichte Beilage 5) ist der Betrag von Fr. 4'450.00 korrekt ([Auszahlungsbetrag von Fr. 4'301.60 ./. Fr. 200.00 Ausbildungszulagen] x 13 / 12]). 4.2.2. Die Beklagte bestätigt, in der früheren Anstellung bis im Januar 2025 ein Einkommen von Fr. 4'450.00 erzielt zu haben. Bei der unmittelbar daran anschliessenden, aktuellen Anstellung erhalte sie einen Stundenlohn von Fr. 28.00 brutto. Würden Abzüge für Sozialbeiträge in Höhe von 14.92 % vorgenommen, resultiere ein Nettolohn von Fr. 24.05. Ausgehend von 249 Werktagen pro Jahr (feiertagsbereinigt), 25 Tagen Ferien und 8 Krankheits- tagen ergäben sich 216 Arbeitstage. Bei 8.4 Stunden (100 %) pro Tag re- sultiere ein monatlicher Nettolohn von Fr. 3'636.00. Sie habe glaubhaft aus- geführt, dass sie ihre frühere Anstellung aus familiären / persönlichen Grün- den – konkret aufgrund der Mobbingattacken von Seiten der Familie des Klägers – aufgegeben habe. Anhaltspunkte dafür, dass die Kündigung im Hinblick auf die Reduktion der Unterhaltsverpflichtung erfolgt sei, ergäben sich nicht, zumal sie sich um eine Ersatzlösung bemüht und eine solche zumindest teilweise gefunden habe (Berufung S. 6 f.). 4.2.3. Ein hypothetisches Einkommen kann angerechnet werden, falls und soweit der Unterhaltspflichtige bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr verdie- nen könnte, als er effektiv verdient. Bei der Frage nach einem möglichen hypothetischen, vom tatsächlichen abweichenden Einkommen ist zu prü- fen, ob der Unterhaltsschuldner in der Lage ist, dieses zu erwirtschaften und ob es ihm zumutbar ist, wobei diese beiden Bedingungen kumulativ erfüllt sein müssen (BGE 143 III 233 E. 3.2; Urteil des Bundesge- richts 5A_129/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.2.1). Da hypothetische Ein- künfte grundsätzlich nicht rückwirkend, sondern erst für die Zukunft ange- rechnet werden dürfen, ist einem Unterhaltspflichtigen zur Umstellung sei- ner Lebensverhältnisse eine angemessene Frist einzuräumen (BGE 129 III 417 E. 2.2; vgl. MAIER/VETTERLI, in: Kommentar zum Fami- lienrecht, Scheidung, Band I: ZGB [FamKomm.], 4. Aufl. 2022, N. 34c zu Art. 176 ZGB). Diese Rechtsprechung ist anwendbar, wenn das Gericht ei- ner Partei ein hypothetisches Einkommen anrechnet, weil sie eine Erwerbs- tätigkeit aufnehmen, wiederaufnehmen oder erweitern kann und ihr dadurch eine Änderung ihrer Lebensumstände auferlegt wird. Wenn der Unterhaltsschuldner hingegen bereits voll erwerbstätig war und seiner Un- terhaltspflicht nachkam bzw. zu seinem Unterhalt beitrug, gelten andere Kriterien. In diesem Fall muss die betroffene Person alles in ihrer Macht - 11 - Stehende tun und insbesondere ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll ausschöpfen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_253/2020 vom 25. März 2021 E. 3.1.2 und 5A_692/2012 vom 21. Januar 2013 E. 4.3). 4.2.4. Es ist unbestritten, dass die Beklagte in ihrer früheren Anstellung bis im Januar 2025 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'450.00 erzielte und sie diese Stelle selber gekündigt hat. Dazu, dass ihr die Weiterführung dieser Anstellung nicht zumutbar gewesen wäre, da sie von Familiengehö- rigen des Klägers gemobbt worden sei, belässt es die Beklagte bei einer blossen Behauptung, ohne irgendwelche Belege dafür vorzulegen. Da Glaubhaftmachen mehr ist, als Behaupten (vgl. oben E. 1), kann davon nicht ausgegangen werden. Entsprechend hätte die Beklagte zum Zweck der Ausschöpfung ihrer Erwerbskraft an der alten Stelle bleiben und damit unverändert das bisherige Einkommen erzielen können. Es ist ihr daher (unabhängig von ihrem tatsächlichen aktuellen Verdienst) wie im vorinstanzlichen Entscheid weiterhin ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'450.00 anzurechnen. Dispositiv-Ziffer 7, der fälschlicherweise den Be- trag von Fr. 4'550.00 nennt, ist anzupassen. 4.3. 4.3.1. 4.3.1.1. Beim Existenzminimum der Beklagten hat die Vorinstanz für auswärtige Verpflegung "praxisgemäss" Fr. 202.00 angerechnet (angefochtener Ent- scheid E. 4.4.2.2.2.). 4.3.1.2. Die Beklagte macht mit der Berufung geltend, es seien "praxisgemäss" Fr. 220.00 (und nicht Fr. 202.00) zu berücksichtigen (Berufung S. 8). 4.3.1.3. Gemäss Ziff. II./4./b. des Kreisschreibens der Schuldbetreibungs- und Kon- kurskommission des Obergerichts vom 21. Oktober 2009 (Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG; KKS.2005.7 [SchKG-Richtlinien]) können als Mehr- auslagen pro Hauptmahlzeit Fr. 9.00 bis 11.00 im Existenzminimum be- rücksichtigt werden. Ausgehend vom Ansatz von Fr. 11.00 sowie 220 Ar- beitstagen jährlich bei einem Vollzeitpensum ergeben sich monatliche Kos- ten von gerundet Fr. 202.00 (Fr. 11.00 x 220 / 12). Die von der Beklagten gerügte vorinstanzliche Praxis ist damit nicht zu beanstanden. - 12 - 4.3.2. 4.3.2.1. Die Beklagte macht mit der Berufung sodann geltend, in ihrem erweiterten Existenzminimum sei eine Kommunikations- und Versicherungspauschale von Fr. 100.00 zu berücksichtigen. 4.3.2.2. Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist den Familienmitgliedern nicht bloss das betreibungsrechtliche, sondern das erweiterte familienrechtliche Existenzminimum zuzugestehen. Dazu gehört bei den Elternteilen unter anderem auch eine Kommunikations- und Versicherungspauschale (BGE 147 III 265 E. 7.2.). Diese wird im Kanton Aargau praxisgemäss ge- stützt auf das Kreisschreiben der Kammer für Kindes- und Erwachsenen- schutz des Obergerichts XKS.2017.2 (Empfehlungen für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder), Ziff. 2.4., mit Fr. 100.00 angerechnet. 4.3.2.3. Gemäss der vorinstanzlichen Berechnung verblieb über die Deckung der Existenzminima der Familienmitglieder hinaus ein Überschuss von rund Fr. 1'670.00. Es sind entsprechend ausreichend Mittel vorhanden, um bei beiden Parteien eine Kommunikations- und Versicherungspauschale von je Fr. 100.00 im familienrechtlichen Existenzminimum zu berücksichtigen. 4.3.3. 4.3.3.1. Die Vorinstanz hat im familienrechtlichen Existenzminimum der Beklagten eine Steuerbelastung von Fr. 300.00 berücksichtigt (angefochtener Ent- scheid E. 4.4.2.2.2). Der Kläger beanstandet diese Steuerschätzung als zu hoch (Berufungsantwort Rz. 12). 4.3.3.2. Die Vorinstanz begründet die Höhe der Steuern nicht; allerdings nimmt auch der Kläger weder einige eigene Steuerberechnung vor, noch nennt er einen Steuerbetrag, den er für korrekt hält. Bei einem Jahresnettoeinkom- men von Fr. 53'400.00 und unter Berücksichtigung von Abzügen für Kin- derunterhaltsbeiträge von rund Fr. 10'000.00, für Berufsauslagen von Fr. 2'000.00 sowie für Versicherungsprämien von Fr. 3'600.00 erscheint bei einem daraus resultierenden steuerbaren Einkommen von rund Fr. 38'000.00 sowie ohne Berücksichtigung eines steuerbaren Vermögens eine Steuerschätzung von rund Fr. 300.00 (Gemeinde S._____, Tarif ohne Kinder) monatlich als vertretbar und ist nicht zu beanstanden. 4.3.4. Die Vorinstanz berücksichtigte im Existenzminimum der Beklagten (mit Verweis auf Beilage 8 der an der Verhandlung vom 13. Januar 2025 einge- reichten Unterlagen) Krankenkassenprämien von Fr. 427.00. Der Kläger - 13 - bringt dazu mit Berufungsantwort (Rz. 12) vor, aufgrund der äusserst knap- pen finanziellen Verhältnisse sei davon auszugehen, dass beiden Parteien ein Anspruch auf Prämienverbilligung zustehe. Diese Behauptung plausi- bilisiert der Kläger allerdings nicht und es sind keine konkreten Hinweise für eine Prämienverbilligung ersichtlich, weshalb es damit sein Bewenden hat. 4.4. 4.4.1. Die massgeblichen finanziellen Verhältnisse der Beteiligte präsentieren sich damit wie folgt: Einkommen des Klägers (angefochtener Entscheid E. 4.4.2.1.1.): Fr. 3'064.00 Einkommen der Beklagten (vgl. oben E. 4.2): Fr. 4'450.00 Einkommen von C._____ (angefochtener Entscheid E. 4.4.2.1.3): Fr. 215.00 Existenzminimum des Klägers (angefochtener Entscheid E. 4.4.2.2.1. und oben E. 4.3.2): Fr. 2'560.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkosten Fr. 1'350.00 abzgl. Wohnkostenanteil von C._____ Fr. 250.00, Krankenkasse unter Berücksichtigung der Prämienverbilligung Fr. 40.00, Steuern Fr. 120.00, Kommunikations- und Versicherungspauschale Fr. 100.00). Existenzminimum der Beklagten (angefochtener Entscheid E. 4.4.2.2.2. und oben E. 4.3): Fr. 3'044.00 (Grundbetrag Fr. 1'100.00, Wohnkosten Fr. 785.00, Krankenkasse Fr. 427.00, Arbeitswegkosten Fr. 130.00, auswärtige Verpflegung Fr. 202.00, Steuern Fr. 300.00, Kommunikations- und Versi- cherungspauschale Fr. 100.00). Existenzminimum von C._____ (angefochtener Entscheid E. 4.4.2.2.3.): Fr. 750.00 (Grundbetrag Fr. 400.00, Wohnkostenanteil Fr. 250.00, Krankenkasse Fr. 70.00, Steueranteil Fr. 30.00). 4.4.2. Daraus ergibt sich insgesamt ein Überschuss von Fr. 1'375.00 (Fr. 3'064.00 + Fr. 4'450.00 + Fr. 215.00 ./. Fr. 2'560.00 ./. 3'044.00 ./. Fr. 750.00). Der Anteil der Tochter C._____ daran beträgt (entsprechend einem "kleinen Kopf") Fr. 275.00. Der gebührende Unterhaltsbeitrag für C._____ beträgt entsprechend Fr. 810.00 (familienrechtliches Existenzminimum Fr. 750.00 + Überschussanteil Fr. 275.00 ./. Kinderzulagen Fr. 215.00). - 14 - 4.5. 4.5.1. Soweit die Beklagte sinngemäss geltend macht, der Kläger habe sich mit seinem Überschuss am gebührenden Unterhalt von C._____ zu beteiligen (vgl. Berufung S. 8 f.), kann ihr aus folgendem Grund nicht gefolgt werden. 4.5.2. Im Streitfall gilt bei alleiniger Obhut eines Elternteils der Grundsatz, dass der Geldunterhalt vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt und weil der Inhaber der Obhut seinen Unterhaltsbeitrag vollständig mittels Naturalunterhalt leistet, indem er dem Kind Pflege und Erziehung erweist, vollständig dem anderen Elternteil anheimfällt, weil die- ser weitestgehend von den mit dem Naturalunterhalt erfüllten Aufgaben entbunden ist. Von diesem Grundsatz muss das Gericht ermessensweise abweichen, wenn der hauptbetreuende Elternteil leistungsfähiger ist als der andere. Ein Elternteil gilt in diesem Zusammenhang als leistungsfähig, wenn er mit seinem eigenen Einkommen seinen Bedarf zu decken vermag und darüber hinausgehend über einen Überschuss verfügt (Urteil des Bun- desgerichts 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2), bzw. ist die Leistungsfähigkeit in diesem Sinne in dem Umfang gegeben, als das ei- gene Einkommen den eigenen Bedarf übersteigt (Urteil des Bundesge- richts 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.3.2). 4.5.3. Die Beklagte verfügt vor der Bezahlung der Kinderunterhaltsbeiträge über einen Überschuss von Fr. 1'406.00 (Einkommen Fr. 4'450.00 ./. familien- rechtliches Existenzminimum Fr. 3'044.00). Sie ist damit deutlich leistungs- fähiger als der Kläger, welcher über einen Überschuss von Fr. 504.00 (Ein- kommen Fr. 3'064.00 ./. familienrechtliches Einkommen Fr. 2'560.00) ver- fügt. Selbst nach Bezahlung der Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 810.00 verbleibt der Beklagten mit Fr. 596.00 ein höherer Überschuss. Es gibt da- mit keinen Grund, vom Grundsatz abzuweichen, dass der nicht obhutsbe- rechtigte Elternteil für den Barunterhalt des Kindes aufkommt. 4.6. Im Ergebnis hat die Beklagte an den Unterhalt der Tochter C._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 810.00 zu bezahlen. 5. 5.1. Mit Meldung vom 24. März 2025 berichtete die Oberpsychologin G._____ der D._____ von einem telefonischen Gespräch mit dem Kläger. Sie führte unter anderem aus, gemäss den Aussagen des Klägers ihr gegenüber habe die Beklagte ihm gestanden, seit 16 Jahren eine sexuelle Beziehung mit ihrem Vater zu haben. C._____ habe dem Kläger berichtet, sie habe die Beklagte immer wieder mit fremden Männern im Bett nackt gesehen, - 15 - welche sich "bewegt" hätten. C._____ habe dem Kläger auch berichtet, dass die Beklagte sie schlage. Die Beklagte habe C._____ gesagt, dass C._____ nicht ihre leibliche Tochter sei, obschon dies nicht stimme. Bei einem Vorfall, als C._____ 1 ½-jährig gewesen sei, habe der Grossvater mütterlicherseits den Kläger mit einem Messer bedroht. C._____ berichte, dass der aktuelle Partner der Beklagten sie ausziehen, an den Beinen berühren und auf den Mund küssen würde. Nach jedem Besuch berichte C._____ von den Vorkommnissen bei der Beklagten. 5.2. Die Beklagte hat diese Vorwürfe mit Eingabe vom 8. April 2025 bestritten. Der Kläger führte mit Eingabe vom 16. März 2025 aus, die Vorinstanz habe eine Kindeswohlgefährdung zu prüfen sowie, ob die Voraussetzungen für die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts erfüllt seien. 5.3. Der Kläger liess bereits im vorinstanzlichen Verfahren mit Eingabe vom 6. Dezember 2024 ausführen, C._____ habe ihm erzählt, sie sei vom Partner der Beklagten geschlagen worden (act. 19 f.). Er liess C._____ in diesem Zusammenhang am 18. November 2024 im Kinderspital Q._____ untersuchen (vgl. Beilage zur Eingabe vom 6. Dezember 2024). Die Vorinstanz führte dazu aus, es gebe keine konkreten Anhaltspunkte, welche die geltend gemachte Kindswohlgefährdung durch die Beklagte bzw. deren Partner beweisen würden. Es bestehe insoweit kein Grund, das Kontaktrecht der Beklagten zur Tochter C._____ in irgendeiner Weise einzuschränken (angefochtener Entscheid E. 4.2.4). 5.4. An dieser zutreffenden Erwägung der Vorinstanz ändern die neuen, gegen- über der D._____ geäusserten Vorwürfe nichts. Im Gegenteil lassen die ausserordentliche Schwere und Dramatik dieser Vorwürfe gegenüber gleich drei Personen (Beklagte, Partner und Grossvater) bei gleichzeitigem Fehlen von objektiven Anhaltspunkten, dass sie zutreffen könnten, es als wahrscheinlich erscheinen, dass die Vorwürfe keinen realen Hintergrund haben. Zwar sind bereits mehrere Berichte von Ärzten und Psychologen aktenkundig, diese geben jedoch im Wesentlichen nur die Ausführungen des Klägers ohne eigene Feststellungen wieder und haben keinen weiteren Beweiswert. 5.5. Dass der Kläger diese Vorwürfe erhebt, lässt allerdings befürchten, dass die für das Kindeswohl von C._____ notwendige alltägliche Kooperation zwischen den Eltern leiden und sie mit einem erheblichen Loyalitätskonflikt belastet werden könnte. Die Vorinstanz hat dieser Gefährdung jedoch in- sofern bereits Rechnung getragen, als sie für C._____ eine Erziehungsbei- - 16 - standschaft errichtet hat (Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Ent- scheids). In diesem Punkt ist der vorinstanzliche Entscheid unangefochten geblieben. Diese Kindesschutzmassnahme erscheint momentan ausrei- chend, um der bestehenden Kindswohlgefährdung zu begegnen und es sind keine weiteren Massnahmen angezeigt. 6. Die Berufung der Beklagten wird zwar sowohl betreffend persönlichen Ver- kehr (bezüglich Ferienrecht) als auch bezüglich Kinderunterhalt teilweise gutgeheissen, in beiden Bereichen jedoch mehrheitlich abgewiesen. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 sind bei diesem Ver- fahrensausgang gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Kläger zu einem Fünftel mit Fr. 400.00 und der Beklagten zu vier Fünfteln mit Fr. 1'600.00 aufzuerlegen. Die Parteikosten des Klägers sind ausgehend von einer Grundentschädigung für ein durchschnittliches Eheschutzverfahren von Fr. 3'350.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und d sowie Abs. 2 AnwT) unter Berücksichti- gung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AbwT), eines Zuschlags von 5 % für die Eingabe vom 16. März 2025, des Rechtsmittelabzugs von 25 % (der Kläger war bereits vorinstanzlich anwalt- lich vertreten, weshalb trotz Mandatierung eines neuen Anwalts für das Rechtsmittelverfahren ein Rechtsmittelabzug vorzunehmen ist), den Aus- lagen von Fr. 107.00 (Kostennote vom 16. April 2025) sowie der Mehrwert- steuer (8.1 %) auf Fr. 2'424.30 ([Fr. 3'350.00 x 0.85 x 0.75 + Fr. 107.00] x 1.081) festzulegen. Die Beklagte hat dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Klägers (vgl. E. 7 unten) davon drei Fünftel, ausmachend Fr. 1'454.60, zu bezahlen. 7. Beide Parteien haben ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Unter Berücksichtigung des zivilprozessualen Zuschlags, den von den Par- teien zu tragenden erstinstanzlichen Prozesskosten sowie den Umständen, dass Kinderunterhaltsbeiträge vom Kläger nicht zur Bezahlung von Pro- zesskosten zu verwenden sind und bei der Prüfung der Bedürftigkeit der Beklagten nur ihr effektives und nicht ein hypothetisches Einkommen be- rücksichtigt werden darf, ist die Voraussetzung der Mittellosigkeit bei bei- den Parteien gegeben. Auch die weiteren Voraussetzungen nach Art. 117 f. ZPO sind erfüllt, weshalb den Parteien für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihre jeweiligen Anwälte als unentgeltliche Rechtsvertreter einzusetzen sind. - 17 - Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Beklagten werden die Disposi- tivziffern 3, 5.1 und 7 des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Q._____ vom 13. Januar 2025 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: 3. Die Gesuchsgegnerin wird berechtigt und verpflichtet erklärt, die Toch- ter C._____ jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Sonntagabend, 20:00 Uhr, sowie jeden Mittwoch von Schulschluss bis 20:00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen und vier Wochen Ferien pro Jahr mit ihr zu verbringen. Ein weitergehendes Besuchs- und Ferienrecht wird in Absprache mit dem Beistand der Parteivereinbarung unterstellt. 5.1. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller an den Bar- unterhalt von C._____ monatlich vorschüssig Fr. 810.00 (zuzüglich all- fällig bezogener gesetzlicher oder vertraglicher Familien- oder Ausbil- dungszulagen) zu bezahlen. 7. Bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Ein- kommen ausgegangen: - Gesuchsteller: monatl. SUVA IV-Rente: Fr. 3'064.00 - Gesuchsgegnerin: monatl. Nettoeinkommen: Fr. 4'450.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen) - C._____: monatl. Nettoeinkommen: Fr. 215.00 1.2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 wird dem Kläger zu einem Fünftel mit Fr. 400.00 und der Beklagten zu vier Fünfteln mit Fr. 1'600.00 auferlegt, ihnen jedoch zufolge Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege einstweilen bei der Obergerichtskasse vorgemerkt (Art. 123 ZPO). 3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Klägers drei Fünftel von dessen zweitinstanzlichen Anwaltskosten in ge- - 18 - richtlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'424.30 (inkl. Auslagen und MwSt.), ausmachend Fr. 1'454.60, zu bezahlen. 4. Das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird gutgeheissen. Als unentgeltlicher Rechts- vertreter wird ihm Rechtsanwalt Ralph Schiltknecht, Q._____, bestellt. 5. Das Gesuch der Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Berufungsverfahren wird gutgeheissen. Als unentgeltliche Rechtsvertreterin wird ihr Rechtsanwältin Fabienne Brunner, T._____, be- stellt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). - 19 - Aarau, 27. August 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Hess