3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Die von der Gesuchsgegnerin hierfür bereits bezahlten Fr. 300.00 sind ihr von der Gesuchstellerin zurückzuerstatten. 1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 300.00 ist mit Fr. 120.00 der Beklagten und mit Fr. 180.00 der Klägerin aufzuerlegen. Sie wird mit dem von der Beklagten bezahlten Kostenvorschuss von Fr. 300.00 verrechnet, so dass die Klägerin der Beklagten noch Fr. 180.00 zu ersetzen hat. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […]