besteht entgegen der Auffassung der Klägerin kein Anlass dafür, die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Hinzu kommt, dass die Klägerin auch im Beschwerdeverfahren an einer Parteibzw. Umtriebsentschädigung festhält. Allein deshalb besteht kein Anlass vom üblichen Verteilungsgrundsatz (Art. 106 Abs. 2 ZPO) abzuweichen. Die nicht anwaltlich vertretene Beklagte hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg vom 10. Februar 2025 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: