4. Gemäss den obigen Ausführungen obsiegt die Beklagte im vorliegenden Verfahren zu 60 %, während die Klägerin zu 40 % obsiegt. Dementsprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 mit Fr. 120.00 der Beklagten und mit Fr. 180.00 der Klägerin aufzuerlegen. Sie sind mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 300.00 zu verrechnen, so dass die Klägerin der Beklagten Fr. 180.00 direkt zu ersetzen hat (Art. 68 SchKG). Da es sich vorliegend bloss um eine falsche Rechtsanwendung und nicht etwa um eine Justizpanne handelt, -8-