Die Beklagte hat die in der Vorladung vom 24. Januar 2025 auf Fr. 300.00 bezifferte Parteientschädigung zugunsten der Klägerin bereits an das Betreibungsamt Q._____ bezahlt. Nachdem der Konkurs über die Beklagte nicht eröffnet wurde, wird das Betreibungsamt Q._____ diesen Betrag der Klägerin überweisen, sofern dies nicht bereits geschehen ist. Die Klägerin ist daher zu verpflichten, der Beklagten die Fr. 300.00 zurückzuerstatten.