Die nicht anwaltlich vertretene Klägerin hat vor Vorinstanz keine Umtriebsentschädigung, sondern eine Parteientschädigung verlangt. Ausführungen zu allfälligen Umtrieben fehlen deshalb. Da es sich um einen äusserst einfachen Fall mit einem unkomplizierten Sachverhalt handelt, ist ein Anspruch auf Umtriebsentschädigung auch nicht ohne weiteres erkennbar. Der Klägerin ist daher keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Dispo- sitiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids vom 10. Februar 2025 ist folglich in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass keine Parteientschädigungen auszurichten sind.