3.3.3.2. Eine Parteientschädigung ist demgegenüber trotz grundsätzlicher Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung der Prozesskosten nicht geschuldet. Wie die Beklagte zutreffend ausführt, ist eine solche nur bei einer anwaltlichen Vertretung zu bezahlen und besteht ohne eine solche Vertretung nur in begründeten Fällen Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO. Dass einer nicht anwaltlich vertretenen Partei ersatzpflichtige Kosten für Umtriebe erwachsen, ist ungewöhnlich und bedarf einer besonderen Begründung (Urteil des Bundesgerichts 4A_436/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 4.1). Art. 95 Abs. 3 lit.