3.3.3. 3.3.3.1. Nach dem Gesagten hat die Beklagte durch ihre Zahlungssäumigkeit das Konkursverfahren verursacht und die entsprechenden Kosten zu tragen -7- (Art. 68 SchKG). Die von der Vorinstanz festgesetzte Gebühr von Fr. 200.00 steht im Einklang mit Art. 52 GebV SchKG. Die Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids vom 10. Februar 2025 ist somit abzuweisen.