Mit einer "Schadenminderungspflicht" hat dieses Vorgehen nichts zu tun. Vielmehr dürfte auch die Beklagte ihre Prozesschancen abgeschätzt haben und zum Ergebnis gekommen sein, dass die Verlustgefahren grösser als die Gewinnchancen waren. Die vollumfängliche Bezahlung der Konkursforderung ist grundsätzlich als eine Schuldanerkennung zu würdigen. Weshalb dies vorliegend anders sein sollte, wird von der Beklagten nicht überzeugend dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Die Erwägung der Vorinstanz, wonach die Beklagte die Schuld erst im Hinblick auf die drohende Konkurseröffnung bezahlt habe, ist deshalb nicht zu beanstanden.