Ebenso ist der Klägerin nicht anzulasten, dass sie trotz hängigem Beschwerdeverfahren gegen die Konkursandrohung die Konkurseröffnung beantragt hat. Es ist Sache der Klägerschaft, Risiken und Chancen eines Prozesses abzuschätzen. Abgesehen davon hätte die Beklagte ihre Einwände gegen die Konkursandrohung, insbesondere dass dieselbe nichtig sein soll, anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vorbringen können. Dies hat sie nicht getan, sondern stattdessen die Konkursforderung samt Zinsen und Kosten vor der Verhandlung vollumfänglich und kommentarlos bezahlt. Mit einer "Schadenminderungspflicht" hat dieses Vorgehen nichts zu tun.