3.3.2. Soweit verständlich, macht die Beklagte geltend, dass die Klägerin bei Beantragung der Konkurseröffnung Kenntnis von ihrer Beschwerde gegen die Konkursandrohung gehabt habe, was sie der Vorinstanz hätte mitteilen müssen. Diese Begründung erscheint gesucht und geht an der Sache vorbei. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin die Vorinstanz über die Beschwerde der Beklagten gegen die Konkursandrohung hätte informieren müssen, hätte dies die Beklagte doch genau so gut selber tun können. Ebenso ist der Klägerin nicht anzulasten, dass sie trotz hängigem Beschwerdeverfahren gegen die Konkursandrohung die Konkurseröffnung beantragt hat.