Die gegen die Konkursandrohung vom 7. Mai 2024 von der Beklagten wegen Nichtigkeit erhobene Beschwerde wurde von der unteren Aufsichtsbehörde mit Entscheid BE.2024.16 vom 2. Dezember 2024 abgewiesen. Darüber hinaus hat die Beklagte die Konkursforderung samt Zinsen und Kosten am 7. Februar 2025 vollumfänglich bezahlt, womit sie offensichtlich keine Zweifel hinsichtlich der Identität zwischen der betreibenden und der im Rechtsöffnungstitel genannten Gläubigerin hatte. Die erneute Behauptung der Nichtigkeit der Betreibung steht dazu im Widerspruch. Eine fehlende Gläubigeridentität ist vorliegend auch alles andere als offensichtlich oder leicht erkennbar.