Den vorinstanzlichen Akten (act. 23) lässt sich indes eine Notiz entnehmen, woraus sich ergibt, dass die Beklagte einige Stunden vor der Verhandlung beim Bezirksgericht Lenzburg telefonisch nachgefragt hatte, ob sie zur Verhandlung erscheinen müsse, was verneint wurde, weil die Forderung bereits bezahlt worden und das Verfahren demzufolge abzuschreiben sei. Der nicht anwaltlich vertretenen Beklagten kann deshalb das Fernbleiben von der vorinstanzlichen Verhandlung nicht zum Vorwurf gemacht werden. Folglich ist sie mit ihrem Argumentarium im Beschwerdeverfahren zu hören.