3. 3.1. Es trifft nicht zu, dass es der Beklagten am Rechtsschutzinteresse an der Beschwerde fehlt, weil sie sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung bereits vor Erlass des vorinstanzlichen Entscheids vom 10. Februar 2025 bezahlt hatte. Eine endgültige Verpflichtung zur Bezahlung der Prozesskosten und damit einhergehend eine entsprechende Beschwer der Beklagten ergibt sich erst aus dem Dispositiv des Entscheids vom 10. Februar 2025.