2.3. Die Klägerin führt in der Beschwerdeantwort aus, dass sie persönlich Gläubigerin der in Betreibung gesetzten Forderung sei. Dies sei der Beklagten bestens bekannt. Es werde bestritten, dass die Konkursandrohung vom 7. Mai 2024 nichtig sei. Die dagegen erhobene Beschwerde sei in erster Instanz abgewiesen worden. Im Übrigen habe die Beklagte die Forderung vorbehaltlos bezahlt, anstatt anlässlich der Konkursverhandlung ihr Argumentarium vorzubringen. In Anbetracht der Bezahlung fehle es der Beklagten an einem Rechtsschutzinteresse. -5-