Die Klägerin habe keinen Ersatz von Parteikosten verlangt, weshalb ihr auch keine Parteientschädigung zuzusprechen sei. Eine Parteientschädigung sei auch deshalb nicht geschuldet, weil sich die Klägerin nicht anwaltlich habe vertreten lassen und mangels besonderer Begründung kein Raum für die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO bleibe.