Der Vorinstanz könne nicht gefolgt werden, wenn sie der Beklagten Kosten auferlege. Seit dem 27. Mai 2024 werde gegen die Konkursandrohung und seit dem 7. Februar 2025 gegen die Vorladung zur Konkursverhandlung Beschwerde geführt. Die Klägerin habe hiervon bei Einleitung des Konkursbegehrens am 6. Januar 2025 Kenntnis gehabt. Die Beklagte habe die Konkursforderung allein im Hinblick auf die Schadenminderungspflicht bezahlt, weshalb ihr keine Kosten aufzuerlegen seien.