2.2. Mit Beschwerde bringt die Beklagte vor, dass die Klägerin nicht Gläubigerin des in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Q._____ ausgestellten Zahlungsbefehls vom 28. Juli 2023 und der Konkursandrohung vom 7. Mai 2024 gewesen sei. Als Gläubigerin werde auf dem Zahlungsbefehl und auf der Konkursandrohung nicht die Klägerin (natürliche Person), sondern eine C._____ AG (juristische Person) genannt. Es handle sich somit um unterschiedliche Personen. Die Konkursandrohung sei deshalb nichtig. Die Beklagte sei deshalb auch nicht richtig vorgeladen worden.