2. 2.1. Die Vorinstanz begründete die Kostenauflage an die Beklagte mit Art. 68 SchKG. Die Kostenauflage an die Beklagte rechtfertige sich hier selbst bei Abweisung des Begehrens, da die Beklagte die Schuld erst im Hinblick auf die drohende Konkurseröffnung bezahlt habe und die Einleitung des Konkursverfahrens damit notwendig gewesen sei.