1. Die Beklagte wendet sich in ihrer Beschwerde gegen die Auferlegung der Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung). Es handelt sich folglich um eine Kostenbeschwerde gemäss Art. 110 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (zum Rechtsschutzinteresse vgl. E. 3.1). -4-