3. Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. Es wird festgestellt, dass dieser Betrag der Gesuchstellerin durch die Bezahlung des Gesamtbetrages ersetzt worden ist." -3- 3. 3.1. Gegen den ihr am 19. Februar 2025 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte am 24. Februar 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: