2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 600.00 wird mit dem Kostenvorschuss der Klägerin in gleicher Höhe verrechnet und ist von der Vorinstanz in ihrem neuen Entscheid nach dem Ausgang des Verfahrens zu verlegen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren ausgesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)