5.2.2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens hat die Vorinstanz in ihrem neuen Entscheid nach dem Ausgang des Verfahrens zu verlegen. Gleiches gilt für die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens. Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Kulm vom 13. Februar 2025 aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Präsidentin des Bezirksgerichts Kulm zurückgewiesen. -8-