Der Entscheid ist daher nicht spruchreif (Art. 327 Abs. 3 ZPO) und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Präsidentin des Bezirksgerichts Kulm zurückzuweisen. 5. 5.1. Gemäss Art. 104 Abs. 4 ZPO kann die obere Instanz in einem Rückweisungsentscheid die Verteilung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Vorinstanz überlassen. 5.2. 5.2.1. Die obergerichtlichen Gerichtskosten sind auf Fr. 600.00 festzusetzen (Art. 48 GebV SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und mit dem von der Klägerin in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Entschädigungen sind den anwaltlich nicht vertretenen Parteien keine zuzusprechen.