4.2. Die Klägerin hat im Beschwerdeverfahren die Unterlagen vervollständigt. Allerdings können im Beschwerdeverfahren neue Tatsachen und Beweismittel nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. E. 1.1). Zudem steht dem Obergericht vorliegend nicht dieselbe Kognition wie der Vorinstanz zu (vgl. E. 1.1). Damit steht der entscheidrelevante Sachverhalt nicht fest, gilt es doch mit den im Beschwerdeverfahren nachgereichten Unterlagen zu prüfen, ob Rechtsvorschlag erhoben wurde und die verlangte Rechtsöffnung gestützt auf die vollständigen Kaufverträge zu erteilen ist. Der Entscheid ist daher nicht spruchreif (Art.