Die (anwaltlich nicht vertretene) Klägerin reichte vom Zahlungsbefehl und den ihr als Rechtsöffnungstitel dienenden Kaufverträgen Kopien und hiervon lediglich die Vorderseiten ein. Dies hat die Vorinstanz ebenso erkannt wie die Tatsache, dass sich die allgemeinen Vertragsbedingungen, auf welche sich die Klägerin (auch stützte) auf der "Rückseite" der Kaufverträge befinden (E. 1 und 2 des angefochtenen Entscheids). Dennoch sah sie sich aber weder gestützt auf Art. 56 noch auf Art. 132 ZPO verpflichtet, die Klägerin innert einer kurzen Nachfrist aufzufordern, vom Zahlungsbefehl und von den Kaufverträgen die jeweiligen Rückseiten einzureichen.