3.2.3. Die Klägerin traf eine Präsentationspflicht hinsichtlich des Rechtsöffnungstitels, des Zahlungsbefehls und weiterer Urkunden. Sie war entsprechend gehalten, den Rechtsöffnungstitel und weitere Urkunden, auf welche sie ihre Forderung stützte, ihrem Rechtsöffnungsbegehren beizulegen. Die (anwaltlich nicht vertretene) Klägerin reichte vom Zahlungsbefehl und den ihr als Rechtsöffnungstitel dienenden Kaufverträgen Kopien und hiervon lediglich die Vorderseiten ein.