ZPO m.H.). Eine Nachbesserung kommt indes nur bei behebbaren formalen Mängeln infrage. Sie erlaubt aber niemals die inhaltliche Ergänzung einer Eingabe (Urteil des Bundesgerichts 5A_822/2022 vom 14. März 2023 E. 3.3.1). Auch Unzulänglichkeiten betreffend die Rechtsbegehren können nicht i.S.v. Art. 132 Abs. 1 ZPO verbessert werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_1036/2019 vom 10. Juni 2020 E. 4.4 m.H.). Die Aufzählung in Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO ist beispielhaft und nicht abschliessend. Ebenso können einzelne fehlende Seiten einer -6-