2.2. Die Klägerin bringt mit Beschwerde vor, dass im Schreiben vom 9. Januar 2025 nicht erwähnt worden sei, dass die Unterlagen unvollständig seien. Darin sei lediglich die Frist, welche dem Beklagten gesetzt worden sei, mitgeteilt worden. Sie hätte die fehlenden Unterlagen nachreichen können. Sie lege nun alle für die "Einleitung des Verfahrens" erforderlichen Unterlagen erneut vor.