Die Vorinstanz erwog weiter, dass die Klägerin Kaufverträge zwischen ihr und dem Beklagten über verschiedene […] im Gesamtbetrag von Fr. 45'163.00 eingereicht habe. Die Kaufverträge seien von beiden Parteien unterzeichnet und es sei eine Anzahlung vereinbart worden. Zudem sei in den Kaufverträgen festgehalten, dass der Käufer mit seiner Unterschrift ausdrücklich den Inhalt des Kaufvertrages sowie die auf der Rückseite aufgeführten allgemeinen Vertragsbedingungen der Verkäuferin anerkenne. Die in Betreibung gesetzten Beträge seien allerdings in den eingereichten Kaufverträgen nicht ausgewiesen.