Ausdrückliche Rechtsbegehren stellte die Klägerin nicht. Aus der Begründung in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid kann allerdings geschlossen werden, dass sie sinngemäss um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung ersucht, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1. Die Vorinstanz hielt zunächst fest, dass die Klägerin lediglich die Vorderseite des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. aaa eingereicht habe. Es -4-