1.2.2. Die Klägerin führt in der Beschwerde aus, dass ihr Rechtsöffnungsbegehren wegen unvollständiger Unterlagen abgewiesen worden sei. Sie hätte die fehlenden Unterlagen nachreichen können, wäre sie dazu aufgefordert worden. Sie fechte den Entscheid deshalb an und reiche die erforderlichen Unterlagen nach. Es sei nicht hinnehmbar, dass der Beklagte seinen Verpflichtungen nicht nachkomme und ihr einen grossen finanziellen Schaden zufüge.