3.3. Mit Verfügung der Instruktionsrichterin der 3. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau vom 3. März 2025 wurde die Klägerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.00 innert 10 Tagen aufgefordert. Dieser ging am 12. März 2025 bei der Obergerichtskasse ein. 3.4. Der Beklagte erstattete keine Beschwerdeantwort. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: