2.2. Mit Entscheid vom 13. Februar 2025 wies das Präsidium des Bezirksgerichts Kulm das Rechtsöffnungsbegehren ab und auferlegte der Klägerin die Entscheidgebühr von Fr. 400.00. Parteientschädigung wurde keine zugesprochen. 3. 3.1. Gegen den Entscheid vom 13. Februar 2025 erhob die Klägerin am 21. Februar 2025 beim Bezirksgericht Kulm sinngemäss Beschwerde. Sie verlangte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids sowie die Gutheissung ihres Rechtsöffnungsbegehrens. 3.2. Am 24. Februar 2025 überwies das Bezirksgericht Kulm die sinngemäss erhobene Beschwerde vom 21. Februar 2025 zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Aargau.