2.2. Die zweitinstanzliche Parteientschädigung des Klägers wird auf Fr. 1'113.00 festgesetzt. 2.3. Dem Beklagten steht für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zu. 3. Über die Verlegung der obergerichtlichen Prozesskosten gemäss vorstehender Dispositiv-Ziffer 2 hat die Vorinstanz im neuen Entscheid zu befinden. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)