Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde des Klägers wird der Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts S._____ vom 11. Februar 2025 aufgehoben und die Sache zur Fortführung des erstinstanzlichen Verfahrens im Sinne der vorstehenden Erwägungen und zur neuen Entscheidung an den Präsidenten des Bezirksgerichts S._____ zurückgewiesen. -7- 2. 2.1. Die obergerichtliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.00 festgesetzt; sie wird mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 68 SchKG).