§ 8 Abs. 1 GebührD). Die Parteientschädigung des Klägers wird auf (gerundet) Fr. 1'113.00 (inkl. Barauslagen) festgesetzt (Grundentschädigung Fr. 4'503.40 [§ 3 Abs. 1 lit. a AnwT], davon 30 % [Vollstreckungsverfahren; § 3 Abs. 2 AnwT]; Verhandlungsabzug 20 % [§ 6 Abs. 2 AnwT]; kein Rechtsmittelabzug [§ 8 AnwT; in erster Instanz war der Kläger noch nicht anwaltlich vertreten]; Auslagenpauschale 3 % [§ 13 AnwT]; keine Mehrwertsteuer [nicht geltend gemacht]; = Fr. 4'503.40 x 0.3 x 0.8 x 1.03). Für den Beklagten wird keine Parteientschädigung festgesetzt, da er keine besonderen Gründe, welche eine Umtriebsentschädigung rechtfertigen, darlegt (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO).